Dienstags ist bis auf weiteres „Wahl-Tag“ auf PuLa und es gibt zu berichten, daß der Wahlvorstand die „Vorläufigen Kandidatenlisten“ für die zu wählenden Gremien durch Aushang veröffentlicht hat (PuLa macht die Namen am Ende dieses Eintrags auch für diejenigen zugänglich, die sich nicht dauernd die Nase am Schaukasten plattdrücken wollen 😉 )
Weitere Informationen gab es in einem Einlegeblatt zu den aktuellen Vermeldungen, das auch über die Gemeindehomepage verfügbar bleibt, was auch wichtig ist, denn dort finden Sie wichtige Termine und Daten zum Ablauf der Wahl, nicht zuletzt die Öffnungszeiten der Wahllokale am 1. und 2. September!
Aber in der jetzigen Phase fast noch wichtiger ist der Termin 15. Juli, das ist der Tag bis zu dem Ergänzungsvorschläge für die Kandidatenlisten gemacht werden können.
Denn deswegen sind ja die jetzigen Kandidatenlisten „vorläufige“, weil sie noch ergänzt werden können. Was sich dahinter verbirgt, wollen wir uns im folgenden anschauen.
Um dieses Verfahren zu verstehen, muß man zunächst einen Blick auf das Verfahren werfen, mit dem die vorläufigen Listen aufgestellt werden. Es ist geregelt in § 6 Absätze 3 und 4 der Wahlordnung für den PGR (WoPGR). Den Absatz 3 möchte ich in Gänze zitieren:
„Der bisherige Pfarrgemeinderat hat mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin den Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu sorgen. Dem Wahlvorstand gehören der Pfarrer und vier bis acht Mitglieder der Pfarrgemeinde an. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen dem bisherigen Pfarrgemeinderat nicht angehören. Sie sollen möglichst nicht gleichzeitig für den Pfarrgemeinderat kandidieren. Sollte sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse doch die Notwendigkeit einer Kandidatur ergeben, ist diese Doppelfunktion möglich.“
Und Absatz 4, Satz 5 lautet:
„Bei der Aufstellung soll angestrebt werden, dass sowohl Mitglieder der Gemeinde am Pfarrort als auch solche aus den Filialgemeinden sowie die tätigen Verbände, Gruppen und Gemeinschaften berücksichtigt werden.“
Das letztere ist die Konkretisierung des Gedankens aus § 1 der Ordnung für den PGR (PGRO), den wir schon letzte Woche kennengelernt haben: „[Der PGR] stellt in der konkreten Gemeinde die Sendung aller Glieder der Kirche dar“, bei der Aufstellung der Listen ist also darauf zu achten, daß die Kandidaten für den PGR ein möglichst getreues Abbild der Gemeinde darstellen (wer dann tatsächlich gewählt wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt!). Den gleichen Gedanken finden wir ja auch bei der Berufung weiterer Mitglieder des PGR nach der Wahl, vgl. § 9 Abs. 1 WoPGR und §§ 4 und 5 PGRO, aber zu dem Thema kommen wir noch.
Und nun muß man schauen, wer diese Aufgabe wahrzunehmen hat, auf ein ausgewogenes Kandidatenfeld zu achten; der Wahlvorstand.
Den wählt der bisherige PGR und der Pfarrer gehört ihm, natürlich, als geborenes Mitglied an. Und wenn Sie sich bitte die Formulierungen noch einmal genau ansehen, so werden Sie feststellen, den kirchlichen Gesetzgeber trieb eine bestimmte Sorge um. Die Sorge nämlich, daß hier etwas sehr naheliegendes und menschliches passieren könnte: Die, die ohnehin schon dabei sind, gestalten die Listen so, daß „schön alles beim Alten bleibt“! Entweder absichtsvoll, oder aus einer sehr verständlichen „Betriebsblindheit“ heraus. Staatlicherseits wären solche Regelungen mit den Möglichkeiten zur personellen Überschneidung zwischen Wahlen und Wahlvorbereitung genau deswegen selbstverständlich völlig undenkbar!
Muß man deswegen auch hier dagegen sein? Ich glaube nein, denn wir wollen uns ja mal nichts vormachen: Die Kandidaten für den PGR (bzw. den Wahlvorstand) stehen vermutlich nicht gerade vor dem Pfarrbüro Schlange und eine gewisse Kontinuität, ja sogar ein hohes Maß an Kontinuität tut der Arbeit häufig (wenn auch nicht immer) sogar gut. Und vor allem: Kirche ist eben im Kern ihrer Legitimation nicht demokratisch strukturiert, wie wir vor kurzem erst in anderem Zusammenhang gesehen haben. (Dennoch würde ich persönlich mir für die nächste Überarbeitung der Wahlordnung jedenfalls den Wegfall der Möglichkeit wünschen, daß Kandidaten für den nächsten PGR im Wahlvorstand tätig sind. Solche Sachen sind doch ein „gefundenes Fressen“ für Kirchenverächter!) Jedenfalls stellt die Regelung so wie sie ist besonders hohe Anforderungen an die persönliche Integrität aller Beteiligten!
Weil aber immer etwas schiefgehen kann, bietet eben der kirchliche Gesetzgeber die Möglichkeit, ergänzend Kandidaten aus der Mitte der Gemeinde aufzustellen! Das regelt der § 6 Abs. 5:
„Die Pfarrgemeinde ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Zeit der Bekanntmachung der vorläufigen Kandidatenliste (vgl. Abs. 4) Ergänzungsvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können. Für einen solchen Vorschlag sind mindestens 20 Unterschriften wahlberechtigter Gemeindemitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in den Ergänzungsvorschlägen genannten Kandidaten ist beizufügen.“
Hier gilt es den § 4 Satz 1 zu beachten:
„Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.“ (Hervorhebung von mir).
In diesem Zusammenhang heißt das: Auch junge Menschen, die bis incl. 31. August 2012 ihren 16. Geburtstag feiern sind wahlberechtigt und ergo bis zum 15. Juli auch in der Lage, für einen Ergänzungsvorschlag zu unterschreiben.
Wie wichtig dieses eingebaute Korrektiv und die Gewährleistung eines Kandidatenfelds, das die Gemeinde in ihrem ganzen Spektrum abdeckt, dem kirchlichen Gesetzgeber war, sieht man übrigens auch daran, daß er gegenüber der bisher geltenden Regelung die Anzahl der notwendigen Unterschriften von 30 auf 20 gesenkt hat.
Und wenn dann ein solcher Vorschlag zustande gekommen sein sollte, regelt der § 6 Abs. 5 WoPGR den weiteren Ablauf:
„Der Wahlvorstand hat nach Ablauf der Frist für die Ergänzungsvorschläge innerhalb einer Woche die endgültige Kandidatenliste bekanntzugeben und anschließend die Stimmzettel vorzubereiten. „
Hier bei uns werden wir also am 22. Juli die endgültigen Stimmzettel kennen.
Natürlich auch die für die Wahl zum Kirchenvorstand. Die Wahlordnung für die Kirchenvorstände ähnelt hinsichtlich der Ergänzungsmöglichkeit weitgehend den gerade für den PGR beschriebenen Regelungen mit der wichtigen Ausnahme, daß die Wahlberechtigung an die Vollendung des 18. Lebensjahres am Tag der Wahl (und einen mindestens 6monatigen Hauptwohnsitz in der Gemeinde) gebunden ist, was dementsprechend natürlich auch wieder für die Unterschriftslisten gilt (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 WoKV).
Abschließend:
Machen Sie sich schon jetzt konkrete Gedanken, wie Sie im September Ihr Wahlrecht ausüben können; die Zeit rennt!
So, und hier die vorläufigen Listen; bitte beachten Sie: Ich habe mir Mühe gegeben, gründlich zu arbeiten, aber dies ist kein offizielles Verlautbarungsorgan, daher gibt es keine Gewähr! Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die aushängenden Listen, die auch noch zusätzliche Informationen enthalten (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5-7 WoPGR)!
Vorläufige Kandidatenliste für die Wahl zum Pfarrgemeinderat am 01./02. September 2012
1. Bergedieck, Monika
2. Drysz, Beate
3. Gang, Ute
4. Hauke, Josef
5. Hille, Katharina
6. Holzberg, Rainer
7. Kemmerich, Ute
8. Klein, Dr. Michael
9. Koch, Marie
10. Krüger, Julia,
11. Kruse, Stefan
12. Löffler, Felicitas
13. Peuker, Elfriede
14. Röschke, Joachim
15. Schöft, Rudolf
Vorläufige Kandidatenliste für die Wahl zum Kirchenvorstand am 01./02. September 2012
1. Bergedieck, Jürgen
2. Bergs, Wolfgang
3. Block, Norbert
4. Enders, Reinhard
5. Goldmann, Michael
6. Hähnel, Sabine
7. Herzog, Christine
8. Kusch, Dr. Uwe
9. Lerch, Angelika
10. Peuker, Wolfgang
11. Pfohl, Alexander
12. Schilling, Benno
13. Schramek, Andreas
14. Walter, Ulrich
Vorläufige Kandidatenliste für die Wahl zum Filialgemeinderat Buttstädt am 01./02. September 2012
1. Enders, Reinhard
2. Hähnel, Sabine
3. Hempe, Beate
4. Leister, Petra
5. Münnighoff, Hans-Georg
6. Röschke, Joachim
7. Seidel, Walburga
Vorläufige Kandidatenliste für die Wahl zum Filialgemeinderat Bad Berka am 01./02. September 2012
1. Block, Joanna
2. Block, Olivia
3. Eichler, Lutz
4. Jahn, Michael
5. Kaczmarek, Hartmut
6. Knobloch, Monika
7. Nokel, Martina
8. Riethmüller, Theresia
9. Scholz, Matthias
2 Kommentare
Wer ist eigentlich der Wahlvorstand, der da möglichst keine Überschneidungen mit der Kandidatenliste des PGR aufweisen soll? Kennt man die Namen auch?
Danke übrigens für die übersichtliche Aufbereitung! […]
Nein, ich wüßte nicht, daß die Zusammensetzung dieses wichtigen Gremiums bekannt gemacht worden wäre; leider!
Es wird allerdings auch in der Wahlordnung nicht gefordert. Das sollte bei der nächsten Überarbeitung berücksichtigt werden.
Ein Trackback/Pingback
[…] (min.) zwei Fällen erfolgte die Aufnahme auf die Listen im Wege des Verfahrens nach § 6, Abs. 5 WoPGR, d.h. es wurden Listen mit Unterstützungsunterschriften eingereicht (nach PuLa vorliegenden […]
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