Gerade zu hohen Festen ermöglicht die Kirche häufig allen Gläubigen, die an der Feier der Hl. Eucharistie teilnehmen, die Kommunion unter beiderlei Gestalten.
Daher ist es hilfreich, sich die Regeln, die dafür gelten, vor Augen zu stellen. Sie finden die Dokumente, auf denen die folgende Zusammenfassung beruht, nämlich die Vatikanische Instruktion Redemptionis Sacramentum, 2004 (im folgenden RS) und das Missale Romanum, Grundordnung des Römischen Meßbuchs, 2007 (im folgenden MR) hier und hier auf der Seite der Deutschen Bischofskonferenz (die im Vergleich zum Vatikan das praktischere Format bietet, Anmerkungen als Fußnoten!).
Zunächst die Grundlagen:
„Die hinsichtlich der Zeichenhaftigkeit vollere Form hat die heilige Kommunion, wenn sie unter beiden Gestalten geschieht. In dieser Form tritt nämlich das Zeichen des eucharistischen Mahles deutlicher hervor und der Wille Gottes, wonach der neue und ewige Bund im Blut des Herrn geschlossen wird, wird klarer ausgedrückt, ebenso der Zusammenhang zwischen dem eucharistischen Mahl und dem eschatologischen Mahl im Reich des Vaters.“ (MR 281)
Beide Rechtsquellen betonen in diesem Zusammenhang außerdem die Notwendigkeit, daß dem „eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muß.“ (RS 100, vgl. MR 282, S. 1)
Weiterhin werden die praktischen Umstände und Voraussetzungen der Kommunion unter beiderlei Gestalten für eine größere Anzahl von Gläubigen detailliert geregelt (MR 283 – 287, RS 101 – 106). Diese Anforderungen für den Umgang mit dem Allerheiligsten Sakrament unter diesen besonderen Umständen sind nicht gering. Aufgrund seiner hohen praktischen Bedeutung und aus Erfahrung möchte ich hier einen Punkt besonders hervorheben.
„Wenn die Kelchkommunion durch Eintauchen geschieht, tritt der Kommunikant zum Priester, wobei er die Kommunionpatene unter den Mund hält; der Priester hält das Gefäß mit den heiligen Hostien; an seiner Seite steht der Diener, der den Kelch hält. Der Priester nimmt eine Hostie, taucht einen Teil von ihr in den Kelch, zeigt sie und spricht dabei: Der Leib und das Blut Christi (Corpus et Sanguis Christi); der Kommunikant antwortet: Amen, empfängt vom Priester das Sakrament mit dem Mund und entfernt sich darauf.“ (MR 287) (Hervorhebungen von mir)
Ganz deutlich in Redemptionis Sacramentum:
„Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. […]“ (RS 104)
Verstöße gegen diese Regelungen sind als „schwerwiegende Angelegenheiten“ (die mittlere von drei Kategorien) anzusehen (RS 173).
Was ist nun demjenigen zu empfehlen, der sich mit einer Situation konfrontiert sieht, in der er einen solchen Mißbrauch bemerkt, ansonsten aber befähigt und bereitet ist zum Empfang der Hl. Kommunion und daher nicht auf die „geistige Kommunion“ ausweichen möchte? Ganz einfach:
„[…] Den Gläubigen, die vielleicht nur unter der Gestalt des Brotes kommunizieren wollen, ist die heilige Kommunion in dieser Form zu reichen.“ (MR 284) („ist zu“ = „muß“!)
Und:
„[…] der katholische Glaube lehrt, daß auch unter nur einer der beiden Gestalten der ganze und unversehrte Christus und das wahre Sakrament empfangen werden, und daß deshalb, was die Frucht der Kommunion betrifft, jenen, die nur eine einzige Gestalt empfangen, keine heilsnotwendige Gnade vorenthalten wird.“ (MR 282)
Das heißt: Sollten Sie in die nicht ganz unwahrscheinliche Situation kommen, daß die Kommunion in beiderlei Gestalt mißbräuchlich in der Form des Eintauchens durch den einzelnen Gläubigen geschehen soll, so machen Sie einfach dabei nicht mit! Sie erleiden keinen wirklich wichtigen Nachteil, dürfen daran schon gar nicht gehindert werden und setzen damit obendrein ein Zeichen für Ihre Treue zu den Regeln der Kirche. „Anstößig“ ist in einem solchen Fall nicht etwa das Nicht-Mitmachen, sondern das Mitmachen gegen besseres Wissen!
Zum Abschluß: Gelegentlich macht man ja als Blogger die Erfahrung, daß Leute einem sagen: “Kümmern Sie sich nicht um Sachen, die Sie nichts angehen!“. So jemand läge aber im vorliegenden Fall völlig falsch. Völlig:
„Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, daß das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Mißachtung bewahrt wird und alle Mißbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten.“ (RS 183) (Hervorhebungen von mir)
Meine „Möglichkeiten“, das ist dieser Blog.
PuLa wünscht weiterhin eine frohe und gesegnete Osterzeit!
2 Kommentare
Vielen Dank für Ihren Auftritt im Internet. Machen Sie es gut.
Mit herzlichen Grüßen.
Joachim Hetzel
Danke, Herr Hetzel!
Schön, daß es Ihnen auf PuLa gefällt. Wenn Sie das lesen, wie sind Sie denn gerade jetzt auf diesen älteren Beitrag gestoßen?
Viele Grüße
G. Lamers
2 Trackbacks/Pingbacks
[…] sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten.“ (Redemptionis Sacramentum Nr 183) (Hervorhebungen von […]
[…] Ja, so geht’s zu in Wundersdorf! Bloß gut, daß in Weimar ja niemals jemand auf die Idee käme, solche Spekulationen könnten etwas mit der Realität zu tun haben. Oder verschlossene Papiertonnen gesehen hätte… Zu der ernsten Frage nach der Kommunion unter beiderlei Gestalten vgl. hier. […]
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