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„Der Pfarrgemeinderat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen.“ Stichworte zum Zustand unseres PGR

„Wäre es da

Nicht doch einfacher, die Regierung

Löste das Volk auf und

Wählte ein anderes?“

(B. Brecht)

Unseres Wissens nach war es am 3. Februar 2015 und damit vor 91 Tagen bzw. genau einem Vierteljahr, seit unser Pfarrgemeinderat zuletzt zusammenkam. Es muß hoch hergegangen sein in dieser Sitzung, denn verdiente Ehrenamtliche, die sich als Gäste eingefunden hatten, wurden des Saales verwiesen, nachdem es während der Sitzung zu – unserer Kenntnis nach unberechtigten – Anschuldigungen der Vertreterin des Kirchenvorstands im PGR gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter der Pfarrei gekommen war.

Nach dieser Sitzung war zu hören, betreffende Vertreterin des KV habe diese Funktion niedergelegt (was allerdings auf der Homepage der Pfarrei bis heute vormittag nicht zu verifizieren war), und der Pfarrer wolle nun künftig nicht mehr an den Sitzungen des PGR teilnehmen.

Der Gemeinde wurde von alledem nichts offiziell bekanntgegeben.

Ein Protokoll der betreffenden Sitzung ist unseres Wissens bis heute nicht bekanntgemacht worden, ob es erst gar keines gab oder wer es „anhält“, darüber kann man nur spekulieren.

Ein Vierteljahr ist vergangen, seit das Gremium (dessen Vorstand offenbar nicht an einen Rücktritt denkt) sich zuletzt getroffen hat. Nun freilich muß es sich nach der „Ordnung für den Pfarrgemeinderat im Bistum Erfurt“ (§ 13) treffen. Daher wurde angeblich für den heutigen Abend eingeladen. Allerdings bloß „informell“, denn der Gemeindeöffentlichkeit wurde die Sitzung entgegen den Vorschriften (§14) weder mündlich in den Gottesdiensten noch schriftlich via Vermeldungen bekanntgegeben.

Diese Tatsachen, die bereits des öfteren mündlich angesprochen wurden, lassen Zweifel daran aufkommen, inwieweit sich dieses Vorgehen noch mit den Anforderungen an einen funktionierenden Pfarrgemeinderat, an funktionierende Gremienarbeit überhaupt, deckt.

Wir möchten eine Diskussion darüber anregen, wie beispielsweise, wenn diese Informationen zutreffen, ein Pfarrer, der künftig an den Sitzungen des PGR nicht mehr teilzunehmen beabsichtigt, in der Lage sein soll, die rechtlich erforderlichen Sitzungsprotokolle freizugeben? Aber das ist nur eine Irritation unter vielen.

Die Grundlagen für eine solche Diskussion finden Sie eben in der „Ordnung für den Pfarrgemeinderat im Bistum Erfurt“ (gültig seit 30. April 2012), die Sie hier nachlesen können.

Abschließend einige den derzeitigen Zustand betreffende Zitate aus der genannten Ordnung:

„I. Auftrag, Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl

§ 1 Vorbemerkung

(1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde zur Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er stellt in der konkreten Gemeinde die Sendung aller Glieder der Kirche dar.

(2) Er hat gemäß dem Dekret des II. Vatikanischen Konzils „Apostolicam Actuositatem“ über das Laienapostolat vom 18. November 1965 das Recht und die Pflicht, das Leben in der Gemeinde mitzugestalten und Sorge für alle Gemeindemitglieder zu tragen.

§ 3 Aufgaben

(2) Der Pfarrgemeinderat informiert die Gemeindemitglieder über seine Aktivitäten und nimmt deren Anregungen auf. Er ist Ansprechpartner für ehrenamtlich Engagierte in der Gemeinde und steht den Gemeindemitgliedern für Auskünfte hinsichtlich Einrichtungen, Gruppen und Möglichkeiten zum Engagement zur Verfügung.

III. Ablauf von Sitzungen

§ 13 Einberufung

Der Pfarrgemeinderat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen.

§ 14 Einladung und Öffentlichkeit

(1) […] Die Sitzungen sind in den Gemeindevermeldungen bekanntzugeben.

(2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind pfarrgemeindeöffentlich.

§ 16 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung ist nach Erledigung der Tagesordnung unverzüglich ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist nach dem Verlesen von den Mitgliedern zu bestätigen und vom Pfarrer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Es gehört zu den amtlichen Akten und unterliegt der kirchlichen Visitation. Das Sitzungsprotokoll ist auf geeignete Weise am Pfarreiort und in den Filialgemeinden zu veröffentlichen.

(2) Im Protokoll sind alle Beschlüsse aufzuführen.“

(Alle Hervorhebungen von uns)

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